Screenshot als Beweis gegen Abmahnung?
Das Internet ist von Schnelllebigkeit geprägt. Was eben noch da war, kann in Sekundenschnelle schon wieder komplett von der Bildfläche verschwunden sein. Entsprechend schnell müssen Markeninhaber, Urheber und Konkurrenten sein, wenn sie Rechtsverstöße feststellen und verfolgen wollen. Den Beweis für den Wettbewerbsverstoß hat der Abmahner zu erbringen. Wie macht man es richtig, den Fehler gerichtsfest zu dokumentieren?
Der Screenshot scheint ein brauchbares Mittel zu sein, um Verstöße zu dokumentieren. Dazu verfasste Yvonne Bachmann (onlinehändler-News) einen sehr übersichtlichen Beitrag, aus dem wir gerne Auszüge wiedergeben: Im Wettbewerbsrecht ist es üblich, dass im Abmahnschreiben zum Nachweis einer begangenen Wettbewerbsverletzung zumindest ein Link oder eine Artikelnummer mitgeteilt wird. Andere Abmahner schicken gleich einen oder mehrere Screenshots als Beweis im Abmahnschreiben mit. Zunächst einmal ist es legal, einen Screenshot zu Beweiszwecken anzufertigen. Dieser hat sich auch in der Praxis bewährt und durchgesetzt.
Der Screenshot in Papierform ist in rechtlicher Hinsicht keine Urkunde (z. B. wie die Vorlage eines Führerscheins), sondern ein sogenanntes Augenscheinobjekt. Seine Beweiskraft bemisst sich nach der freien richterlichen Beweiswürdigung. „Es kommt also immer darauf an, den Richter zu überzeugen – ob der Screenshot ausgedruckt ist oder nicht, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.” erklärt in diesem Zusammehang Oliver Guimaraes, Managing Director bei Globaleyez, die die Screenshot-Anwendung Screenseal anbieten, welche auch als Google Chrome-Erweiterung zur Verfügung steht.
In einem Prozess, in dem der Gegner den Verstoß als solchen nicht bestreitet, wird dem Screenshot auch keine große Beachtung schenken. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es der Gegner darauf anlegt, den Screenshot anzuzweifeln. Letztendlich muss nun derjenige überzeugt werden, der die Entscheidung trifft: Und das ist der Richter.
Screenshot ist nicht gleich Screenshot
Doch auch auf die Umsetzung kommt es an, denn wie der Screenshot gefertigt wurde und was er genau zeigt, ist relevant, ob der Richter ihm im Streitfall Glauben schenken wird. An einem Beispiel, welches vor dem OLG Jena verhandelt wurde, soll einmal verdeutlicht werden, dass ein Screenshot auch inhaltsleer und damit als Beweismittel sogar schädlich sein kann. In dem Rechtsstreit ging es um einen Wettbewerbsverstoß auf Ebay, in welchem auch ein Screenshot zum Beweis vorgelegt wurde. Dieser Screenshot konnte den erforderlichen Beweis für die Verstöße jedoch nicht erbringen. Auf dem Screenshot waren beispielsweise die AGB nicht vollständig abgebildet sowie ein nicht zum Ebay-Angebot passender Link zu sehen. In dem Fall hatte der Screenshot die tatsächliche Gestaltung der Internetseite zum Abrufzeitpunkt daher nicht zutreffend beweisen können (OLG Jena, Urteil vom 28.11.2018, Az.: 2 U 524/17).
Wenn man hier also nicht sorgfältig und nach dem Motto Qualität UND Quantität vorgeht, kann ein Screenshot als Beweis ausscheiden. Dann hat man höchstens noch den Abmahner und seinen Rechtsanwalt als Zeugen beziehungsweise die Vernehmung als Partei, doch diesen Aussagen wird meist wenig Beweiswert beigemessen. Will man es richtig machen, sollte man also zum einen auf die technische Anfertigung des Screenshots selbst achten und zudem auf die Qualität der gezeigten Inhalte.
Qualität UND Quantität
Im Falle einer irreführenden Werbeaussage beispielsweise sollte nicht nur der Claim festgehalten werden, sondern die Darstellung des gesamten Kontextes, insbesondere auch der URL, auf dem Screenshot mit gesichert wird.
Sichtbar sollten sein:
- der gesamte Kontext der gezeigten Wettbewerbsverletzung (z. B. komplette AGB im Fenster)
- auch Unterseiten wie das Impressum
- Datum und Uhrzeit (z. B. in der Taskleiste)
- URL im Browserfenster (diese sollte auch digital gespeichert werden, damit die Webseite, wenn der Verstoß gelöscht wurde, ggf. noch über die vorhandene URL aufrufbar ist).
How to Screenshot
Bei der Art, wie man den Screenshot aus technischer Sicht anfertigt, gibt es ebenfalls diverse Möglichkeiten. Die einfachste Variante ist natürlich das Foto des Browserfensters über die „Druck“-Taste auf der Tastatur. Über die Tastenkombination „Alt, Druck und Strg” oder „Seite drucken“ kann man den Zustand der Seite ebenfalls festhalten. Es gibt aber auch bereits entsprechende Software-Angebote zum Erstellen von Screenshots.
Screenshots zur eigenen Sicherheit
Nicht nur als lästiges Anhängsel einer Abmahnung können Screenshots verwendet werden, sondern auch zur eigenen Absicherung. Hat man beispielsweise eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und muss die Verstöße sofort oder ab einem bestimmten Stichtag beseitigt haben, kann man Screenshots auch zur eigenen Entlastung nutzen. Eine weitere Anwendungsmöglichkeit von Screenshots sind übrigens auch die beweissichere Dokumentation von Vertragsverhandlungen und Abschlüssen, z. B. von Bestellprozessen. Auch im Online-Marketing oder Vertrieb können Händler und Unternehmer Screenshot-Tools nutzen, um erreichte Ziele und Erfolge zu dokumentieren und zu veröffentlichen.