Welche Werke schützt das Urheberrecht?
Unter einem Werk versteht man im Urheberrecht „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese genießen jedenfalls dann Schutz, wenn es sich nicht um herkömmliche (landläufig seit jeher übliche) Gestaltungen handelt. Sie müssen demnach eine gewisse Originalität – also schöpferische Eigenart – aufweisen. In jüngerer Zeit lässt sich beobachten, dass zunehmend auch „einfacheren Werken“ urheberrechtlicher Schutz zuerkannt wird.
Werke, die diese Kriterien regelmäßig erfüllen, sind Werbetexte, Grafiken & Layouts, Fotografien, einprägsame Tonabfolgen („Jingles“), Kurzfilme sowie komplexere Computerprogramme.
Wer darf ein Werk im Sinne des Urheberrechts nutzen?
Das Urheberrecht bestimmt, dass die meisten Verwertungsarten dem Urheber vorbehalten bleiben. Insofern darf alleine dieser das Werk z.B. vervielfältigen, öffentlich verbreiten und online stellen. Einem Dritten ist die Verwertung in der Regel erst gestattet, nachdem mit dem Urheber eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.
In der Praxis werden solche Vereinbarungen häufig als Lizenzverträge bezeichnet. Um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen, empfiehlt es sich, diese ausdrücklich und in Schriftform festzuhalten. Andernfalls ist es überaus schwierig festzustellen, welche Rechte vom Urheber konkret eingeräumt wurden.
Der Urheber kann anderen Personen das Recht zu Unterlizensierungen gewähren. Ebenso hat er die Möglichkeit, die Wahrnehmung seiner Rechte von Verwertungsgesellschaften erledigen zu lassen.
Wodurch unterscheiden sich Werknutzungsbewilligungen und -rechte?
Wie soeben erwähnt, ist das Ausmaß der übertragenen Nutzungsrechte weitestgehend Vereinbarungssache. Im Zweifel gehen Gerichte tendenziell davon aus, dass der Urheber seinem Vertragspartner nur eine eng gefasste „Werknutzungsbewilligung“ eingeräumt hat. Das bedeutet, dass das Werk lediglich für den konkret (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbarten Zweck (z.B. Nutzung von Bildern, Texten oder Grafiken für eine bestimmte Werbeaussendung) genutzt werden darf. Der Urheber selbst ist in diesem Fall nicht daran gehindert, dasselbe Werk auch anderweitig zu verwerten.
Demgegenüber entfaltet ein „Werknutzungsrecht“ ausschließliche Wirkung. Das bedeutet, dass die Nutzung alleine dem Lizenznehmer zustehen und jede parallele Verwertung ausgeschlossen sein soll. Flankierend ist es aus Sicht des Lizenznehmers oftmals ratsam, sich über den Anlassfall hinaus möglichst umfassende Nutzungsmöglichkeiten auszubedingen.
Überhaupt ist es wichtig, präzise zwischen den einzelnen Nutzungsarten zu unterscheiden: Möchte ein Auftraggeber beispielsweise geschützte Grafiken, die er von einer Werbeagentur anlässlich einer Werbeaussendung anfertigen hat lassen, sodann auch für seinen Internetauftritt nützen, so bedarf er hierfür einer gesonderten zusätzlichen Genehmigung. Um Streitigkeiten und schwierigen Rechtsfragen vorzubeugen, ist auch eine Klarstellung sinnvoll, dass Nutzungsrechte im Falle einer Unternehmensveräußerung bzw. gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung (z.B. Einbringung und Abspaltung) ohne Weiteres auf den neuen Rechtsträger übertragen werden können.
Durch vorausschauende Vereinbarungen können also bereits vorweg die Weichen für künftige unternehmerische Vorhaben gestellt werden, ohne dass jedes Mal aufs Neue mit dem Urheber (bzw. einem anderen Rechteinhaber) über die Ausweitung von Lizenzrechten verhandelt werden muss.
Liegt kein uneingeschränktes und zeitlich unbefristetes Werknutzungsrecht vor, so darf ein Werk nur für den Zweck genutzt werden, der aus dem zu Grunde liegenden Auftrag abgeleitet werden kann. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt also im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung erforderlich.
Welche Folgen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?
Wer geschützte Werke nutzt, ohne dass ihm zuvor die (hinreichenden) Rechte eingeräumt wurden, ist zahlreichen Ansprüchen ausgesetzt: Insbesondere kann er auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung sowie ein angemessenes Entgelt geklagt werden. Ebenso besteht die Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung. Die genannten Ansprüche sind verschuldensunabhängig.
Darüber hinaus drohen verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche, die eine Entschädigung auch für erlittene Kränkungen sowie entgangenen Gewinn begründen können. Der Schadenersatzanspruch beträgt zumindest das Doppelte des angemessenen Entgeltes. Vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen können äußerstenfalls sogar strafrechtlich geahndet werden, wenn dies der in seinen Rechten Verletzte verlangt.
Die Haftung eines Unternehmers erstreckt sich ebenso auf Handlungen seitens seiner Beauftragten (insb. Dienstnehmer), sofern die Urheberrechtsverletzung in seinem Betrieb stattgefunden hat.
Können geistige Schöpfungen auch dann Schutz genießen, wenn kein Werk vorliegt?
Liegt Werkcharakter (noch) nicht vor, bedeutet dies nicht automatisch, dass solche „Werke“ ohne jegliche Zustimmung ihres Schöpfers uneingeschränkt verwertet werden dürften. Z.B. kann ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vorliegen, wenn jemand die Geschäftskonzepte eines anderen glatt übernimmt und sich dadurch Kosten spart („Schmarotzen an fremder Leistung“ bzw. „sklavische Nachahmung“). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwechslung mit den Erzeugnissen bzw. dem Leistungsangebot des Konkurrenten droht.
Auch wenn kein Werk im Sinn des Urheberrechts vorliegt, kann die Übernahme einer fremden Leistung dennoch unzulässig sein.
Der in seinen Rechten Verletzte kann auch in diesen Fällen erfolgreich auf
- Unterlassung,
- Beseitigung,
- Schadenersatz und
- Urteilsveröffentlichung
klagen!
Nicht geschützt sind allerdings - auch noch so originelle – bloße Ideen, solange diese noch keinen konkreten äußeren Ausdruck erfahren haben (z.B. in Form eines schriftlichen Konzepts).