Registrierungspflicht für alle Verpackungen, Ausweitung der Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen
Sofern Sie Waren in einer Verpackung in Deutschland gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, müssen Sie die Regelungen des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) beachten. Damit verbunden ist ggf. eine Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bzw. eine Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System in Deutschland. Bei Lieferungen an Privatpersonen bzw. vergleichbare Anfallstellen besteht immer eine Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht, bei Lieferungen an Wiederverkäufer treffen die Verpflichtungen in der Regel den Unternehmer, der zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes der Eigentümer der Ware ist. Daneben gilt für Getränke in Einweggetränkeverpackungen in der Regel eine Pfandpflicht. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen, Informationen zu den allgemeinen Regelungen erhalten Sie über die deutschen AußenwirtschaftsCenter.
Änderungen – verpackungsrechtliche Pflichten
Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringen, im Verpackungsregister (LUCID) – unter Angabe der einzelnen / weiteren Verpackungsarten – registrieren. Diese Verpflichtung gilt dann auch für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sowie Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Andernfalls besteht ein Vertriebsverbot.
Marktplatzbetreiber (wie z.B. Amazon) bzw. Fulfillment-Dienstleister müssen ab dem 1. Juli 2022 prüfen, ob ihre Plattformverkäufer bzw. Auftraggeber den verpackungsrechtlichen Pflichten nachkommen. Andernfalls sperren z.B. die Plattformbetreiber den Vertrieb der genannten Produkte, Fulfillmentdienstleister dürfen ihre Leistungen nicht mehr anbieten.
Eine Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System in Deutschland besteht weiterhin jedoch nur für jene Verpackungen, die am Ende der Lieferkette typischerweise bei einem privaten Endverbraucher bzw. den Haushalten gleichgestellte Anfallstellen als Abfall anfallen (für diese Verpackungen besteht eine Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht). Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Bei den nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegenden Verpackungen (wie z.B. Transportverpackungen) sind bereits seit dem 1. Jänner 2022 neue Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten bzw. gesonderte Rücknahme- und Verwertungspflichten zu beachten (siehe § 15 VerpackG).
Ausändische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland haben seit dem 3.7.2021 die Möglichkeit der Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland, dem (abgesehen von der höchstpersönlichen Registrierungspflicht) fast alle Verpflichtungen übertragen werden können.
Erste Hinweise dazu finden Sie unter den folgenden Links:
- Übersicht über die Änderungen des Verpackungsgesetzes
- Neue verpackungsrechtliche Pflichten ab 1. Juli 2022
Änderungen – Pfandpflicht
Seit 1. Jänner 2022 gilt eine erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen aus jeglichem Material mit einem Füllvolumen – unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge – von 0,1 bis 3,0 Litern. Es sind somit alle Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen und daneben noch einige sonstige Getränke in Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig. Eine Übersicht über die aktuell pfandpflichtigen Getränke bzw. grundlegende Informationen zur Pfandpflicht finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Importierte Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen ebenso der Pfandpflicht wie in Deutschland abgefüllte Getränkeverpackungen. D.h., die Vertreiber müssen die pfandpflichtigen Getränke wie schon bisher bei der Deutschen Pfandsystem GmbH registrieren, ein Pfand erheben, die Getränke mit dem Pfandlogo kennzeichnen bzw. sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem beteiligen.
Ab dem 1. Juli 2022 besteht für pfandpflichtige Getränke in Einweggetränkeverpackungen zusätzlich eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID bei bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Für Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, besteht jedoch keine Lizenzierungspflicht/Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System.
Bei Getränkeverpackungen, die nicht der Pfandpflicht unterliegen, den sonstigen Verpackungen (beispielsweise Transportverpackungen, die im Handel verbleiben) sowie Versandverpackungen (in denen die Getränke z.B. inkl. Füllmaterial etc. an deutsche Privatpersonen versandt werden) sind jedoch die allgemeinen Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu beachten (damit verbunden ist ggf. eine Registrierugnspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie eine Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System in Deutschland).
Detaillierte Informationen erhalten Sie über die deutschen Außenwirtschaftscenter bzw. .